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Seit Dezember 1998 ist die überarbeitete "Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger" (§ 30 StVZO) sowie die 54. Ausnahme-verordnung zur STVZO in Kraft. Neu definiert wurde dabei insbesondere der Bereich Ident- und Nachbauräder.
Begriffsdefinition:
Originalräder: Räder die Fahrzeughersteller verwendet und die Bestandteil Fahrzeug ABE sind. Originalräder sind mit dem Markenzeichen und der Teile-Nr. des Fahrzeugherstellers gestempelt.
Identräder: Räder für den Nachrüstmarkt, die mit Serienwerkzeugen gefertigt werden, aber nicht mit dem Markenzeichen und der Teile-Nr. des Fahrzeugherstellers gestempelt sind. Es besteht keine Pflicht eine ABE mitzuführen.
Nachbauräder: Nachgebaute Räder für den Nachrüstmarkt, entsprechen den Ident-rädern in Form, Dimension, Werkstoff und Betriebsfestigkeit. Sie sind nicht mit dem Markenzeichen und der Teile-Nr. des Fahrzeughersteller gestempelt. Es besteht keine Pflicht eine ABE mitzuführen.
Sonderräder: Diese Räder entsprechen nicht den Originalrädern und sind nicht in der Fahrzeug- ABE enthalten. Es ist eine gesonderte ABE oder die Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
Ident- und Nachbauräder bis Herstelldatum 30.09.1999 müssen nicht mit einer ABE-Nr. gestempelt sein und dürfen auch noch nach dem 01.01.1999 uneingeschränkt verkauft werden. Im Gegensatz dazu müssen Ident- und Nachbauräder ab Herstelldatum 01.10.1999 mit der entsprechenden ABE-Nr. (z.B. KBA 43930) gestempelt sein. Die KBA-Nummern für Ident- und Nachbauräder sind gebunden an den Felgendurchmesser, d.h. es gibt jeweils für 13", 14", 15", 16" und 17" nur eine KBA Nummer. Damit hat z.B. ein 15"-VW-Rad dieselbe KBA-Nummer wie ein 15"-BMW-Rad. Im Gegensatz dazu hat jedes Sonderrad (jede Type) eine eigene KBA-Nummer.
Für die von uns vertriebenen Ident- und Nachbauräder gelten:
Alle Räder entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen.
Für alle nach dem 30.09.1999 produzierten Ident- und Nachbauräder liegt ein genau definierter Verwendungsbereich vor, der Bestandteil des TÜV- Gutachtens ist.
Alle Ident- und Nachbauräder sind nicht eintragungspflichtig.
Eine Mitführungspflicht der ABE bzw. eines Auzuges der ABE ist nicht erforderlich.